Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz‌

§ 1 Anwendungsbereich

Abs.1

Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie aufgrund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugen Schutzmaßnahmen eignet.

Abs.2

Mit seinem Einverständnis kann ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden wer verwandt, verschwägert, verheiratet, Mitglied einer Gruppierung ist oder ihr sonst nahestehende Personen, wenn aufgrund ihrer Aussagebereitschaft eine Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugen Schutzmaßnahmen eignet.

Abs.3

Sofern es für den Zeugenschutz erforderlich ist, können Maßnahmen nach diesem Gesetz auf Angehörige, mit welchen dieser Verwandt, verschwägert, verheiratet ist oder eine sonst nahestehende Person erstreckt werden, wenn diese sich hierfür eignen sowie ihr Einverständnis erklären.

Abs.4

Maßnahmen nach diesem Gesetz können beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Soweit eine Gefährdung der zu schützenden Person besteht, richten sich die Schutzmaßnahmen nach allgemeinen Gefahrenabwehrrecht. Die Beendigung des Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugen/Schutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht.

§ 2 Zeugenschutzdienststellen

Abs.1 

Der Schutz einer Person nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegt dem US Marshal Service. Staatliche Regelungen zur Abwehr einer für die zu schützenden Personen bestehenden Gefahr bleiben unberührt.

Abs.2

Das Justizministerium trifft ihre Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Abwägung sind insbesondere die Schwere der Tat sowie der Grad der Gefährdung, die Rechte des Beschuldigten und die Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen.

‌Abs.3

Die im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind aktenkundig zu machen. Die Akten werden vom Nationalen Berater geführt, unterliegen der Geheimhaltung und sind nicht Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie sind der Staatsanwaltschaft auf Anforderung zugänglich zu machen.

Abs.4

Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens ist über Beginn und Beendigung des Zeugenschutzes das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herzustellen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwaltschaft von der beabsichtigten Beendigung des Zeugenschutzes in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Geheimhaltung, Verpflichtung

Wer mit dem Zeugenschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Zeugen/Schutzmaßnahmen auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Zeugenschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträger (Staatsanwälte, Richter oder Chief of Justice) sind, sollen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint

§ 4 Verwendung personenbezogener Daten

Abs.1

Der nationale Berater kann Auskünfte über personenbezogene Daten der zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Zeugenschutz erforderlich ist.

Abs.2

Das Justizministerium ist berechtigt, auf Ersuchen der Behörden personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch das Justizministerium ist für die ersuchte Stelle bindend.

Abs.3

Der nationale Berater kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.

Abs.4

Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird.

Abs.5

Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen teilen dem DOJ jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonstigen von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

§ 5 Vorübergehende Tarnidentität

Abs.1

Öffentliche Stellen dürfen auf Ersuchen des Nationalen Beraters für eine zu schützende Person Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität (Tarndokumente) mit den von dem Chief of justice mitgeteilten Daten herstellen oder vorübergehend verändern sowie die geänderten Daten verarbeiten.

Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch das Justizministerium ist für die ersuchte Stelle bindend.

Für Zwecke des Satzes 1 dürfen Eintragungen im Personenstandsregister nicht vorgenommen werden.

Personalausweise und Pässe dürfen nicht für Personen ausgestellt werden, die nicht Bürger des Staates San Andreas  und der dazugehörigen Inselgruppen sind.

Abs.2

Der Chief of Justice  kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, für eine zu schützende Person Tarndokumente mit den mitgeteilten Daten herzustellen oder zu verändern sowie die geänderten Daten zu verarbeiten.

Abs.3

Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

Abs.4

Die Absätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf Bedienstete von dem Justizministerium entsprechend, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist

§ 6 Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes

Wird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet der Chief of Justice  unter Berücksichtigung der Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Öffentliche Stellen heben die nach den § 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. Das Justizministerium zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist

§ 7 Ansprüche gegen Dritte

Abs.1

Ansprüche der zu schützenden Personen gegen Dritte werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt.

Abs.2 

Soweit es zur Sicherung von Ansprüchen der zu schützenden Person gegenüber öffentlichen Stellen erforderlich ist, setzt das Justizministerium diese über die Aufnahme in den Zeugenschutz in Kenntnis.

Das Justizministerium bestätigt ihnen gegenüber Tatsachen, die zur Entscheidung über den Anspruch von Bedeutung sind.

Abs.3

Wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit einer zu schützenden Person durch Zeugen Schutzmaßnahmen unterbrochen oder war eine zu schützende Person durch Zeugenschutz Maßnahmen daran gehindert, Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen, kann sie für die Zeit der Maßnahmen auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeit nicht bereits mit Beiträgen belegt ist.

Die nachgezahlten Beiträge gelten als Pflichtbeiträge, wenn durch die Maßnahmen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde.

§ 8 Zuwendung der Zeugenschutzdienststelle

Zuwendungen an das Justizministerium dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, wenn dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.

§ 9 Ansprüche Dritter

Abs.1

Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu schützende Person sie dem Justizministerium offen zu legen.

Abs.2

Die Justiz trägt dafür Sorge, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Personen im Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes vereitelt wird..

§ 10 Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Entscheidungen des Justizministeriums, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Exekutiven Leitung getroffen werden.

 

Gültigkeit der Gesetze

Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.