
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1 Geltungsbereich
Das Bürgerlichen Gesetzbuch ist die richtlinie in der Beziehung von natürlichen und juristischen Personen des privatenrechtes des Staates San Andreas.
§ 2 Begriffsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
Abs.1
Eine natürliche Person ist die Beschreibung eines Menschen, der als Träger von Rechten und Pflichten bekannt ist. Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Personen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod und ist zu wahren.
Abs.2
Eine juristische Person ist die Beschreibung einer rechtlichen Einheit, der durch Gesetz oder Satzung Rechtsfähigkeit verliehen wird und ist mit bestem Gewissen zu vollziehen.
Abs.3
Eine Sache ist die Beschreibung eines jeden körperlichen Gegenstands.
Abs.4
Das Rechtsgeschäft ist ein Akt, der auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist und mit möglichen Konsequenzen zu tragen ist.
§ 3 Rechtsfähigkeit und das Recht eine Zeugenaussage zu erbringen
Rechtsfähige Personen haben das Recht bei einer Straftat, welche sie gesehen und bemerkt haben, eine Zeugenaussage zu erbringen. Diese wird in der entsprechenden Akte des LSPDs vermerkt unter dem Vorfall der Situation, die beobachtet wird. Dabei ist es wichtig. Personen, die im juristischen Bereich tätig sind, haben nur die Rechtsfähigkeit, wenn diese durch das Gesetz verliehen wird.
§ 4 Schadensersatz; Verjährung und Formvorschriften
Abs. 1 Schadensersatz
Wer das Leben vorsätzlich oder fahrlässig, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen Menschen widerrechtlich zuverletzen, ist dem betroffenen Menschen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Abs.2 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren in 14 Tagen, soweit kein kürzerer oder längerer Verjährungszeitraum gesetzlich bestimmt ist.
Abs. 3 Formvorschriften
Grundsätzlich bedürfen die Rechtsgeschäfte keiner bestimmten Form. Allerdings kann jedoch in bestimmten Fällen die Schriftform oder die notarielle Beurkundung vorgeschrieben werden.
§ 5 Besitz und Besitzschutz sowie Besitzanweisung
Abs.1
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache oder eines Gegenstandes, welches gekauft wird.
Abs.2
Der Besitzer einer Sache beziehungsweise eines Gegenstandes kann sich gegen verbotene Eigenmacht wehren
Abs.3
Der Besitzschutz umfasst das Recht zur Selbsthilfe, soweit diese erforderlich ist, um die Störung zu beseitigen oder einen Sachverhalt zu klären.
Abs.4
Der Eigentümer kann einem anderen die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache beziehungsweise den Besitz einräumen, indem er ihm eine Besitzanweisung erteilt.
§ 6 Eigentum und Eigentumsschutz sowie Herausgabe des Eigentums
Abs.1
Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache, das insbesondere das Recht zur Nutzung, Veräußerung und Vernichtung der Sache beinhaltet und bestimmt.
Abs.2
Der Eigentümer kann von jedem, der die Sache besitzt, die Herausgabe verlangen.
Abs.3
Ein Recht zum Besitz ist nur gegeben, wenn es gesetzlich oder vertraglich begründet beziehungsweise geregelt ist.
Abs.4
Die Übertragung des Eigentums an eine Sache erfolgt durch Einigung und Übergabe des Gegenstandes.
Abs.5
Der Besitzer hat einen Anspruch auf Herausgabe der Sache oder des Gegenstandes gegenüber dem Nichtberechtigten, der ihm den Besitz entzogen hat.
§ 7 Gutgläubiger Erwerb; Angebot; Annahme eines Angebotes und Zugang der Annahmeerklärung
Abs.1 Gutgläubiger Erwerb
Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen von einem Nichtberechtigten begründetem Eigentum, sofern der Erwerber es nicht zu grober Fahrlässigkeit gekommen ist und diese nicht erkennen konntebeziehungsweise nicht wusste, dass der Nichtberechtigte die Verfügung nicht besitzt oder dazu berechtigt war.
Abs.2 Angebot
Durch ein Angebot und eine Annahme wird ein Vertrag zustande kommen. Dieses Angebot ist eine Willenserklärung, dadurch ist die einem anderer Vertragsabschluss so angetragen, dass die Möglichkeit besteht, diesen Vertrag durch eine Zustimmung, also Annahme, zu schließen.
Abs.3 Annahme
Es muss so erfolgen, dass die Annahme des Angebots, wie es vorgesehen ist, nur so ist, dass das Angebot gültig ist. Wenn eine Annahme, welche von dem Angebot abweicht, gilt als neues Angebot und muss neu angenommen werden.
Abs.4 Zugang der Annahmeerklärung
Dem Antragenden muss die Annahmeerklärung so zugehen, dass er unter den normalen Umständen mit der Erklärung rechnen kann. Dieser Zugang zu der Annahme ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Vertragsschluss ausdrücklich oder stillschweigend auf andere Weise mit beiden Parteien vereinbart wurde.
§ 8 Leistungsstörungen und Unmöglichkeit der Leistung
Abs.1 Leistungsstörungen
Leistungsstörungen umfassen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung und andere nicht ordnungsgemäße Erfüllungen.
Bei Leistungsstörungen hat die geschädigte Partei verschiedene gesetzliche Ansprüche, wie Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
Abs.2 Leistungsstörungen
Ist die Leistung unmöglich geworden, so ist der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit.
Der Schuldner hat dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er die Unmöglichkeit zu vertreten hat
§ 9 Schulden im Verzug
Abs.1
Schadensersatz kann der Gläubiger verlangen, sobald der Schuldner in Verzug kommt.
Abs.2
Sobald der Schuldner auf die Mahnung des Gläubigers nicht eingeht und nicht darauf eingeht, tritt der Verzug ein.
§ 10 Vertragstypen und Zusätze
Ein Vertrag kann durch Gesetz (gesetzlicher Vertragstyp) oder durch Vereinbarung der Parteien (individueller Vertragstyp) begründet werden.
Abs.1 Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Abs.2 Mietvertrag
Dieser Vertrag der Miete verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen.
Abs.3 Dienstvertrag
Der Dienstvertrag wird durch den Dienstleistungen verpflichtet, den anderen Teil eines Dienstes zu erbringen. Dazu verpflichtet sich der andere Teil, dem Dienstleistenden dafür eine Vergütung zu zahlen.
Abs.4 Werkvertrag
Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller ein Werk herzustellen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Besteller ist seines Unternehmers verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Abs.5 Arbeitsvertrag
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer zur Leistung von Diensten und dem entsprechenden Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung.
Dieser Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.
Abs.6 Vertragsrecht
Durch den Abschluss von Verträgen werden zwischen den Personen Rechtsgeschäfte geschlossen. Diese Verträge bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form. Allerdings sind diese jedoch nur dann gültig, wenn diese von beiden Vertragsparteien freiwillig und ohne irreführenden Angaben geschlossen wurden.
Abs. 7 Vertragsfreiheit
Die Parteien eines Vertrags können frei vereinbaren, was in dem Inhalt des Vertrags stehen soll.
Abs.8 Erfüllung von Verträgen
Die Erfüllung eines Vertrags bedeutet, dass der Schuldner seine vertragliche Pflicht erfüllt und der Gläubiger die vereinbarte Leistung erhalten hat.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
Abs.1 Rechtswahl
Die Parteien dieses Vertrags können das anwendbare Recht frei wählen.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder aus den Umständen zu entnehmen sein.
Abs. 2 Gerichtsstand
Für die möglichen Streitigkeiten aus einem Vertrag gibt es verschiedene Gerichtsstände.
Die betroffenen Parteien können einen Gerichtsstand vereinbaren oder sich auf einen gesetzlichen Gerichtsstand berufen.
§ 12 Leistungsstörungen
Abs. 1
Kommt eine Partei eines Vertrages ihrer Leistungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so liegt eine Leistungsstörung vor.
Abs. 2
Bei einer Leistungsstörung hat die geschädigte Partei verschiedene gesetzliche Ansprüche wie Schadensersatz oder den Rücktritt vom Vertrag.
- 13 Verkauf
Abs.1 Gewährleistung
Der Verkäufer muss dafür einstehen, dass der Verkaufsgegenstand muss zum Zeitpunkt des Verkaufes frei von Mängeln sein muss. Sollte dies nicht der Fall sein und der Verkaufsgegenstand Mängel aufweisen, hat in diesem Falle der Käufer Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder den Rücktritt vom Vertrag.
Abs. 2 Haftung
Wenn durch eine Handlung oder Unterlassung ein Schaden verursacht wird, ist der Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, sofern er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Diese Haftung kann beschränkt werden, wenn dieser Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Abs.3 Minderung
Hat der Schuldner seine Pflicht aus einem Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Gläubiger statt des Rücktritts den Kaufpreis mindern.
Die Minderung ist in einem angemessenen Frist-Zeitraum zu erklären.
§ 14 Schadensersatz
Abs. 1
Wer seine Pflicht welche aus einem Schuldverhältnis verletzt, hat dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Abs. 2
Der Schaden umfasst den entgangenen Gewinn sowie sonstige entstandene Vermögensnachteile.
Abs. 3
Bei einer Verletzung an einer Person ist auch der immaterielle Schaden zu ersetzen.
Abs. 4 Schadensersatz statt der Leistung
Wer eine entstandene Pflicht aus einem Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann vom Gläubiger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Der Schadensersatz statt der Leistung setzt eine Mahnung oder eine Fristsetzung zur Leistung voraus
§ 15 Formvorschriften
Die Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form. Die Schriftform oder die notarielle Beurkundung kann jedoch in bestimmten Fällen vom Department of Justice vorgeschrieben werden.
§ 16 Änderung im Leben
Abs. 1 Namensänderung
Jeder hat das Recht, einen Namen zu führen. Der Name darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Dabei muss die Änderung des Namens einen triftigen Grund besitzen, bevor diese vom Department of Justice genehmigt und durchgeführt werden kann.
Abs.2 Eheschließung
Eine Eheschließung ist eine angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, welche auf Dauer bezogen ist. Sie beziehen sich auf die gegenseitige Achtung, Liebe und Vertrauen, dabei sind die Ehegatten einander zur ehelichen Treue verpflichtet.
Abs.3 Scheidung einer Eheschließung
Eine Scheidung kann erst dann erfolgen, wenn alle Wege der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft gescheitert sind und diese nicht mehr wiederherzustellen ist. Durch richterliche Entscheidung auf einen Antrag eines beziehungsweise beider Ehegatten
Abs.4 Lebenspartnerschaft in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung von zwei Personen. Diese Lebensgemeinschaft beruht auf gegenseitiger Achtung, Liebe und Vertrauen. In dieser Lebensgemeinschaft sind die Partner einander zur Partnerschaftstreue verpflichtet.
Abs.5 Güterrecht in Ehe und Lebenspartnerschaft
Dieses Recht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartner.
Durch einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen abweichen, dies gilt für Ehegatten oder Lebenspartner.
Abs.6 Adoption eines Menschen
Wenn durch eine Adoption das Kindeswohl gefördert wird, ist es möglich, ein Kind durch eine Person zu Adoptieren. Durch die Adoption bekommt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Eltern, welche das Kind adoptiert haben.
Um eine Adoption durch führen zu können, müssen die Personen welche eine Person Adoptieren sich in einer Ehe befinden. Die zu Adoptierende Person darf nicht Älter sein als die Person welche diese Adoptiert
Abs. 7 Tod eines Familienmitgliedes (Erbrecht)
Dieser Abschnitt im Recht regelt die Rechtsnachfolge in einem Todesfall. In die Rechtsstellung eines Verstorbenen tritt der Erbe ein und erbt dessen Vermögen. Durch das Testament kann der Erblasser von den gesetzlichen Erbregeln abweichen.
Gültigkeit der Gesetze
Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.