Strafgesetzbuch

Präambel

Die Verfolgung einer Straftat erfolgt unabhängig von der Kenntnis des Täters über geltende Gesetze. Das bedeutet, dass die Anwendung des Gesetzes nicht davon abhängig ist, ob der Täter die Rechtsvorschriften kennt oder nicht.

Jeder Bürger, der eine Straftat konkret plant, einleitet oder verübt, wird als Täter angesehen und gemäß den Strafbestimmungen bestraft, unabhängig davon, ob die Straftat letztendlich erfolgreich durchgeführt wird.

Wer andere zu einer Straftat aufruft, sie dazu anstiftet oder zwingt, macht sich ebenfalls strafbar und wird in gleicher Weise wie jemand behandelt, der die Straftat selbst durchführt.

Wer vorsätzlich einem Straftäter bei der Begehung einer Straftat hilft, macht sich der Beihilfe schuldig und wird, wie ein Mitbeklagter behandelt, der in gleicher Weise wie der Täter bestraft wird.

Fahrlässiges Verhalten tritt auf, wenn jemand die notwendige Sorgfalt und Umsicht außer Acht lässt und dadurch unbeabsichtigt eine Straftat oder Verletzung verursacht.

Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn jemand wissentlich und in Kenntnis der Konsequenzen eine Straftat begeht.

Notwehr ist die rechtliche Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwehren. Dabei muss die Verteidigung immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen, das heißt, sie darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist.

Gemäß der Verfassung ist dieses Gesetz das höchste anzuwendende Recht, und andere Gesetze sind ihm untergeordnet. Dies bedeutet, dass im Falle eines Konflikts zwischen verschiedenen Gesetzen dieses Gesetz Vorrang hat.

Im Rahmen der Ausführung hoheitlicher Maßnahmen unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sind die ausführenden Beamten von den in diesem Gesetz festgelegten Rechtsvorschriften befreit.

Verstöße gegen Gesetze, die nicht in diesem Gesetz deklariert sind, unterliegen keiner Strafverfolgung.

Beamte des Staates sind im Sinne dieses Gesetzes Angestellte staatlicher Behörden, so

§‌ ‌1‌ ‌Gültigkeitsbereich‌ ‌ ‌

Die‌ ‌in‌ ‌diesem‌ ‌Buch‌ ‌enthaltenen‌ ‌Gesetze‌ ‌entfalten‌ ‌ihre‌ ‌Wirksamkeit‌ des Staates San Andreas  inklusive‌ ‌seiner‌ ‌angrenzenden‌ ‌Gewässer‌ ‌bis‌ ‌einschließlich‌ ‌2 Seemeilen (3,7 km). ‌

Die‌ ‌Strafe‌ ‌und‌ ‌ihre‌ ‌Folgen‌ ‌bestimmen‌ ‌sich‌ ‌dabei‌ ‌nach‌ ‌dem‌ Gesetz,‌ ‌das‌ ‌zur‌ ‌Zeit‌ ‌der‌ ‌Tat‌ gilt.‌ Dies muss nachgewiesen werden. ‌Dieses‌ ‌Gesetz‌ ‌erlangt‌ ‌seine‌ ‌Gültigkeit‌ ‌mit‌ ‌dem‌ 01.01.2025.‌ ‌Zuletzt aktualisiert am 01.01.2025.

 

Abs.1 Zeit‌ ‌der‌ ‌Tat‌

Die‌ ‌Tat‌ ‌ist‌ ‌zu‌ ‌der‌ ‌Zeit‌ ‌begangen,‌ zu‌ ‌welcher‌ ‌der‌ ‌Täter‌ ‌gehandelt‌ ‌hat.‌ ‌Wann‌ ‌der‌ ‌Erfolg‌ ‌eintritt,‌ ‌ist‌ ‌nicht‌ ‌maßgebend.‌ ‌Selbiges‌ ‌gilt‌ ‌im‌ ‌Falle‌ des‌ ‌Unterlassens,‌ ‌wenn‌ ‌hätte‌ ‌gehandelt‌ werden‌ ‌müssen.‌ ‌ ‌ ‌

Abs.2 Ort‌ ‌der‌ ‌Tat‌ ‌ ‌

Eine‌ ‌Tat‌ ‌ist‌ ‌an‌ ‌jedem‌ ‌Ort‌ ‌begangen,‌ ‌an‌ ‌dem‌ ‌der‌ ‌Täter‌ ‌gehandelt‌ ‌hat‌ ‌oder‌ ‌im‌ ‌Falle‌ ‌des‌ ‌Unterlassens‌ ‌hätte‌ ‌handeln‌ ‌müssen.

§‌ ‌2 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Abs.1

Unter‌ Vorsatz‌ ‌handelt‌ ‌eine‌ ‌Person,‌ ‌die‌ ‌wissentlich‌ ‌nach‌ ‌der‌ ‌Rechtsprechung‌ ‌die‌ ‌Verwirklichung‌ ‌eines‌ ‌Strafbestands‌ ‌umsetzt.‌ 

Abs.2

Die‌ ‌Fahrlässigkeit‌ ‌ist‌ ‌die‌ ‌ungewollte‌ Verwirklichung‌ ‌des‌ ‌gesetzlichen‌ ‌Tatbestandes‌ ‌durch‌ ‌eine‌ ‌pflichtwidrige‌ ‌Vernachlässigung‌ ‌der‌ ‌erforderlichen‌ ‌Sorgfalt

Abs.3

Fahrlässig‌ und‌ ‌vorsätzlich‌ ‌herbeigeführte‌ ‌Straftaten‌ ‌sind‌ ‌strafbar.‌ ‌

§‌ ‌3‌ ‌Versuchte Straftat

Abs.1

Wer‌ ‌die‌ ‌Verwirklichung‌ ‌eines‌ ‌Straftatbestandes‌ plant‌ ‌und/oder‌ ‌anstrebt,‌ ‌versucht‌ ‌eine‌ ‌Straftat.‌ ‌ ‌

Abs.2

Der‌ ‌Versuch‌ ‌eines‌ ‌Verbrechens‌ ‌ist‌ ‌strafbar.‌ ‌

§‌ ‌4‌ ‌Täterschaft‌ ‌

Nicht‌ nur‌ ‌der‌ ‌unmittelbare‌ ‌Täter‌ ‌begeht‌ ‌die‌ ‌strafbare‌ ‌Handlung,‌ ‌sondern‌ ‌auch‌ ‌jeder,‌ ‌der‌ ‌einen‌ ‌anderen‌ ‌dazu‌ ‌bestimmt‌ ‌sie‌ ‌auszuführen‌ ‌oder‌ ‌der‌ ‌sonst‌ ‌zu‌ ‌ihrer‌ ‌Ausführung‌ ‌beiträgt die so genante Mittäterschaft Siehe §5 Abs.3 Beihilfe zu einer Straftat.‌

§‌ ‌5‌ ‌Beihilfe‌ ‌zu‌ ‌einer‌ ‌Straftat‌ ‌ / Mittäterschaft

Abs.1

Eine‌ ‌Beihilfe‌ ‌liegt‌ ‌dann‌ ‌vor,‌ ‌wenn‌ ‌jemand‌ vorsätzlich‌ ‌einen‌ ‌Täter‌ ‌bei‌ ‌der ‌Begehung‌ ‌einer‌ ‌Straftat‌ ‌unterstützt.‌

Abs.2

Es‌ ‌reicht‌ ‌bereits‌ ‌aus,‌ ‌wissentlich‌ ‌eine‌ ‌Straftat‌ ‌zu‌ ‌verschweigen

Abs.3

Beihilfe‌ zu‌ ‌einer‌ ‌Straftat‌ ‌wird‌ ‌wie‌ ‌die‌ ‌Straftat‌ ‌selbst‌ ‌geahndet.‌ ‌

§‌ ‌6‌ ‌Notwehr‌

Abs.1

Nicht‌ ‌rechtswidrig‌ ‌handelt,‌ ‌wer‌ ‌sich‌ ‌nur‌ ‌der‌ ‌Verteidigung‌ ‌bedient,‌ ‌die‌ ‌notwendig‌ ‌ist,‌ ‌um‌ ‌einen‌ ‌gegenwärtigen‌ ‌oder‌ ‌unmittelbar‌ ‌drohenden,‌ ‌rechtswidrigen‌ ‌Angriff‌ ‌auf‌ ‌ein‌ ‌sich‌ ‌selbst‌ ‌oder‌ ‌ein‌ ‌Rechtsgut‌ ‌abzuwehren.‌ ‌ ‌ ‌

Abs.2

Wer‌ ‌eine‌ ‌Tat‌ ‌begeht,‌ ‌die‌ ‌durch‌ ‌Notwehr‌ ‌geboten‌ ‌ist,‌ ‌handelt‌ ‌nicht‌ ‌rechtswidrig.‌ ‌Wer‌ ‌das‌ ‌gerechtfertigte‌ ‌Maß‌ ‌der‌ ‌Verteidigung‌ ‌überschreitet‌ ‌oder‌ ‌sich‌ ‌einer‌ ‌unangemessenen‌ ‌Verteidigung‌ ‌bedient,‌ ‌handelt‌ ‌rechtswidrig.‌

§‌ ‌7‌ ‌Keine‌ ‌Strafe‌ ‌ohne‌ ‌Gesetz‌ ‌

Eine‌ Tat‌ ‌kann‌ ‌nur‌ ‌bestraft‌ ‌werden‌ ‌wenn‌ die‌ ‌Tat‌ ‌vor‌ ‌ihrer‌ ‌Ausführung‌ ‌gesetzlich‌ ‌bestimmt‌ ‌war.‌ ‌Unwissenheit‌ ‌schützt‌ ‌vor‌ ‌Strafe ‌nicht‌.‌ ‌

§‌ ‌9‌ ‌Pflichten‌ ‌beim‌ ‌Kaufvertrag‌

  1. Durch‌ ‌den‌ ‌Kaufvertrag‌ ‌wird‌ ‌der‌ ‌Verkäufer‌ ‌einer‌ ‌Sache‌ ‌verpflichtet,‌ ‌dem‌ ‌Käufer‌ ‌die‌ ‌Sache‌ ‌zu‌ ‌übergeben‌ ‌und‌ ‌das‌ ‌Eigentum‌ ‌an‌ ‌der‌ ‌Sache‌ ‌zu‌ ‌verschaffen.‌ ‌Der‌ ‌Verkäufer‌ ‌hat‌ ‌dem‌ ‌Käufer‌ ‌die‌ ‌Sache‌ ‌frei‌ ‌von‌ ‌Sach-‌ und‌ ‌Rechtsmängel‌ ‌zu‌ ‌verschaffen.‌ ‌ ‌
  2. Der‌ Käufer‌ ‌verpflichtet,‌ ‌dem‌ ‌Verkäufer‌ ‌den‌ vereinbarten‌ ‌Kaufpreis‌ ‌zu‌ ‌zahlen‌ ‌und‌ die‌ ‌gekaufte‌ ‌Sache‌ ‌abzunehmen.‌ ‌ ‌
  3. Kommt‌ ‌der‌ ‌Käufer‌ ‌seinen‌ ‌Zahlungsverpflichtungen‌ ‌nicht‌ ‌nach,‌ ‌kann‌ ‌hier‌ ‌nach‌ ‌sieben‌ ‌Tagen‌ ‌Zahlungsverzug‌ ‌eine‌ ‌Zwangsvollstreckung‌ Behörde‌ ‌(AWK)‌ ‌eingeschaltet‌ ‌werden.‌

    4. Die‌ ‌Kosten‌ ‌für‌ ‌die‌ ‌erste‌ ‌Mahnung‌ ‌dürfen‌ ‌max.‌ ‌150,-‌ ‌Dollar,‌ ‌bei‌ ‌         der‌ ‌zweiten‌ ‌Mahnung‌ ‌200,- Dollar ‌und‌ ‌nach‌ ‌der‌ ‌Pfändung‌ ‌                  zusätzlich‌ ‌250,-‌ ‌Doller ‌betragen.‌ ‌ ‌

     5.Eine‌ ‌Pfändung‌ ‌muss‌ ‌mit‌ ‌aktuellen‌ Mahnschreiben-Verlauf, bei            der Richterschaft ‌schriftlich‌ ‌beantragt‌ ‌werden.‌

§10‌ ‌Liquidität‌ ‌einer‌ ‌Privatperson‌ ‌bei‌ ‌Strafzahlungen‌

Abs.1 

Wenn ‌eine‌ ‌Person‌ ‌Straffällig‌ ‌geworden‌ ‌ist,‌ ‌wird‌ ‌dies‌ ‌im‌ ‌Regelfall‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌bestraft.‌ ‌

Abs. 2

Sofern‌ ‌eine‌ ‌Person‌ ‌zum‌ ‌Zeitpunkt‌ ‌der‌ ‌Festnahme‌ ‌die‌ ‌Möglichkeit‌ ‌hat‌ ‌die‌ ‌geforderte‌ ‌Summe‌ ‌der‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌zahlen,‌ ‌so‌ ‌ist‌ ‌die‌ ‌Geldstrafe‌ ‌an‌ ‌die‌ ‌Judikative‌ ‌oder‌ ‌Exekutive‌ ‌zu‌ ‌leisten.‌

Abs. 3

Hat‌ die‌ ‌Person‌ ‌nicht‌ ‌die‌ ‌Möglichkeit‌ ‌zum‌ ‌Zeitpunkt‌ ‌der‌ ‌Festnahme‌ ‌die‌ geforderte‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌zahlen,‌ ‌und‌ ‌es‌ ‌erklärt‌ ‌sich‌ ‌niemand‌ ‌bereit‌ ‌die‌ Geldstrafe‌ ‌des‌ ‌Täters‌ ‌zu‌ ‌leisten,‌ ‌so‌ ‌wird‌ ‌die‌ ‌Geldstrafe‌ ‌in‌ ‌zusätzliche‌ ‌Haftzeit‌ ‌umgewandelt.‌ ‌

Abs. 4

Sollte‌ bei‌ ‌einem‌ ‌Gefangenen‌ ‌der‌ ‌Verdacht‌ ‌bestehen‌ ‌das‌ ‌die‌ ‌Liquidität‌ ‌der‌ ‌Person‌ ‌gegeben‌ ‌ist,‌ ‌obwohl‌ ‌diese‌ ‌dies‌ ‌verneint,‌ ‌kann‌ ‌in‌ ‌Zweifelsfällen‌ ‌eine‌ ‌Kontenprüfung‌ ‌bei‌ ‌einem‌ ‌Generalstaatsanwalt/ Richter‌ ‌angefragt‌ ‌werden.‌ ‌

Dieser‌ ‌prüft‌ ‌in‌ ‌jedem‌ ‌Fall‌ ‌einzeln‌ ‌ob‌ ‌eine‌ ‌Kontenprüfung‌ ‌sinnig‌ ‌ist‌ ‌und‌ ‌gibt‌ ‌diese‌ ‌Informationen‌ ‌ausschließlich‌ ‌an‌ ‌die‌ ‌Judikative‌ ‌weiter.‌ ‌Die‌ ‌dadurch‌ ‌erhaltenen‌ ‌Daten‌ ‌dürfen‌ ‌unter‌ ‌keinen‌ ‌Umständen‌ ‌an‌ ‌dritte‌ weitergegeben‌ ‌werden.‌ ‌

Sollten‌ ‌diese‌ ‌Daten‌ ‌durch‌ ‌die‌ ‌Judikative‌ ‌an‌ ‌dritte‌ ‌weitergegeben‌ ‌werden,‌ ‌ist‌ ‌dies‌ ‌mit‌ einer‌ ‌‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌

§ 11 Rechnungen

Abs. 1 

Rechnungen aller Art müssen innerhalb von 7 Tagen beglichen werden. Sollte dies nicht geschehen, kann der jeweilige Rechnungssteller Strafanzeige stellen.

Abs. 2

Sollte eine Frist von 30 Tagen überschritten werden, so bleibt der Rechnungssteller, solange dieser keine Strafanzeige gestellt hat, auf seinen Kosten sitzen.

Abs.3

Bei offenen Rechnungen, die durch Straftaten zustande kommen und von der Polizei, Justiz oder Blitzer ausgestellt wurden, wird nach 7 Tagen automatisch ein Haftbefehl ausgeschrieben. Die offene Rechnung muss bezahlt werden oder wird in Haftzeit umgewandelt. Siehe §18 UzWG ‌

‌§ 1‌2 ‌Diebstahl‌ ‌ ‌

Abs. 1 

Wer‌ ‌eine‌ ‌fremde‌ ‌Sache‌ ‌einem‌ ‌anderen‌ ‌mit‌ ‌dem‌ ‌Vorsatz‌ ‌wegnimmt,‌ ‌um‌ ‌sich‌ ‌selbst‌ ‌oder‌ ‌einen‌ ‌Dritten‌ ‌zu‌ ‌bereichern,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌ ‌Der‌ ‌erlittene‌ ‌Schaden‌ ‌ist‌ ‌dem‌ ‌Geschädigten‌ ‌zu‌ ‌ersetzen.‌

Abs. 2 

Die‌ ‌Aneignung‌ ‌digitaler‌ ‌Daten,‌ ‌Passwörter‌ ‌und‌ ‌Sicherheitscodes,‌ ‌die‌ ‌den‌ ‌Zugang‌ ‌zu‌ ‌Daten‌ ‌ermöglichen,‌ ‌deren‌ ‌Zweck‌ ‌die‌ ‌Begehung‌ ‌einer‌ ‌solchen‌ ‌Tat‌ ‌ist,‌ ‌herstellt‌ ‌sich‌ ‌oder‌ ‌einem‌ ‌anderen‌ verschafft,‌ ‌verkauft,‌ ‌einem‌ ‌anderen‌ ‌überlässt,‌ ‌verbreitet‌ ‌oder‌ ‌sonst‌ ‌zugänglich‌ ‌macht,‌ ‌wird‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und/oder‌ ‌Geldstrafe‌ ‌bestraft‌.‌

§‌ ‌13 ‌Raub‌ ‌ ‌

Abs.1

Wer‌ eine‌ ‌fremde‌ ‌Sache‌ ‌einem‌ ‌anderen‌ ‌unter‌ ‌Drohungen‌ ‌mit‌ ‌akuter‌ ‌Gefahr‌ ‌für‌ ‌Leib‌ ‌und‌ ‌Leben‌ ‌entwendet,‌ ‌um‌ ‌sich‌ ‌selbst‌ ‌oder‌ ‌einen‌ ‌Dritten‌ ‌zu‌ ‌bereichern,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ und/oder‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌

Abs.2

Wer‌ ‌einen‌ ‌Raub‌ ‌unter‌ ‌Verwendung‌ ‌einer‌ ‌Waffe‌ ‌verübt,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und/oder‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌ ‌

§‌ ‌14 ‌Sachbeschädigung‌ ‌

Wer‌ ‌eine‌ ‌fremde‌ ‌Sache‌ ‌zerstört,‌ ‌beschädigt,‌ ‌verunstaltet‌ ‌oder‌ ‌unbrauchbar‌ ‌macht,‌ ‌ist‌ ‌mindestens‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌ ‌

§‌ ‌15 Vortäuschen einer Straftat ‌

Wer wider besseres Wissen einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen

§‌ ‌16 Falschaussage / Meineid

Abs.1

Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs.2

Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§‌ ‌17 Terrorismus

 Abs. 1

Unter Terrorismus versteht man kriminelle Gewaltaktionen gegen Menschen oder Sachen ( wie Attentate, Sprengstoffanschläge etc. )

zu Erreichung eines politischen, religiösen, ideologischen oder materiellen Ziels und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Abs.2 

Der Terroristen-Status kann nur beim Chief of Justice beantragt werden und nur vom Staat genehmigt und  ausgerufen werden.

Abs.3

Wird einer Person /einer Fraktion, einer Familie  oder Gruppierung der Terroristen Status verhängt, so werden ihm alle Rechte automatisch entzogen. Dagegen Einspruch zu erheben  ist unwirksam.

Abs.4

    Die Exekutivgewalt hat das Recht Personen ,Fraktionen, Familien oder Gruppierungen die dem Terroristen Status verhängt worden sind, bei Sichtkontakt sofort festzunehmen, ggf.

    bei Widerstand mit Waffengewalt agieren, lebenslange Höchststrafe auszusprechen und diese zu vollziehen, alle Wertgegenstände zu konfiszieren und die Gefangenen ins Staatsgefängnis zu transportieren.

    Es müssen keine Rechte vorgelesen werden!

    Abs.5

    Die Haftzeit beläuft sich auf 240 Minuten, welche aufgrund des Terroristenstatus sich bezieht und eine besondere Schwere nach sich zieht

    §‌ ‌18 Erpressung ‌

     Abs. 1

    Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

    Abs.2 

    Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

    §‌ 19 Körperverletzung ‌ ‌

    Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt oder  fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
    welches den Betrag der Maximalstrafe nicht überschreiten darf.

    §‌ ‌20 Schwere Körperverletzung ‌ ‌

    Abs.1

    Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden

    Abs.2

    Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden, welches den Betrag der Maximalstrafe nicht überschreiten darf.

    §‌ ‌21 Mord ‌ ‌

     Abs. 1

    Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer langen Haftstrafe und Geldstrafe   zu bestrafen.

    Abs.2 

    Wer einen anderen versucht zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe  zu bestrafen.

    §‌ ‌22 Totschlag

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

    §‌ ‌23 Unterlassene Hilfeleistung ‌

    Abs.1

    Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen

    Abs.2

    Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe  zu leisten.

    §‌ ‌24 Beleidigung

    Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die ihre Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    §‌ ‌25 Üble Nachrede

    Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    §‌ ‌26 Hausfriedensbruch

    Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume oder öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

    §‌ ‌27 Freiheitsberaubung

    Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    § 28 Geiselnahme

    Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und eine Forderung stellt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    §‌ ‌29 Erpresserischer Menschenraub

    Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    §‌ ‌30 Dokumentenfälschung‌ ‌

    Abs.1

    Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

    Abs.2

    Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    §‌ ‌31 Amtsanmaßung ‌

    Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    §‌ ‌32 Missbräuchlicher Notruf ‌ ‌

    Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen

    §‌ ‌33 Besitz illegaler Gegenstände ‌ ‌

    Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:

    1. Pistolenmunition, sofern der Besitzer nicht über einen Waffenschein verfügt.
    2. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist.

         3.Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu                    manipulieren.

    1. Schwarzgeld
    2. Für den Erwerb und die Nutzung/Verbrennung von Feuerwerk ist eine Genehmigung vom Department of Justice nötig

    §‌ ‌34 ‌Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot‌ ‌ ‌

    Abs.1

    Niemand‌ darf‌ im Staate San Andreas ‌Kleidung‌ ‌tragen,‌ ‌die‌ ‌dazu‌ ‌bestimmt‌ ‌ist,‌ ‌das‌ ‌Gesicht‌ ‌zu‌ ‌verbergen.‌ ‌Eine Vollmaskierung wird als solches bezeichnet,wenn mehr als die Hälfte des Gesichtes bedeckt ist.

    Abs.2

    Ausgenommen sind‌ ‌Personen‌ ‌mit‌ ‌staatlich‌ ‌anerkannter‌ ‌Dienstkleidung‌‌ in einem besonderen Einsatz, in welchem die eigene Person unter allen Umständen geschützt werden muss.

    Abs.3

    Zuwiderhandeln‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌

    §‌ ‌35 ‌Selbstjustiz‌ ‌

    Abs.1

    Als‌ Selbstjustiz‌ ‌wird‌ ‌die‌ ‌gesetzlich‌ ‌nicht‌ ‌zulässige‌ ‌Vergeltung‌ ‌für‌ ‌erlittenes‌ ‌Unrecht‌ ‌bezeichnet,‌ ‌die‌ ‌ein‌ ‌Betroffener‌ ‌im‌ ‌eigenen‌ ‌Namen‌ ‌selbst‌ ‌übt.‌ ‌Selbstjustiz‌ ‌wird‌ ‌mit einer ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌bestraft.‌

    Abs.2

    Der‌ ‌Versuch‌ ‌gilt‌ ‌als‌ ‌Straftat‌ ‌und‌ ‌wird‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌bestraft.‌

    §‌ ‌36 ‌Identitätsfeststellung‌ ‌

    Abs.1

    Jeder‌ ‌Bürger‌ ‌dieses‌ ‌Staates‌ ‌ist‌ ‌ausweispflichtig‌ ‌gegenüber‌ ‌den‌ ‌exekutiven‌ ‌Staatsdienern.‌ ‌

    Abs.2

    Sollte‌ ‌die‌ ‌Identität‌ ‌nicht‌ ‌festgestellt‌ ‌werden‌ ‌können,‌ ‌ist‌ ‌die‌ ‌Person‌ ‌bis‌ ‌zur‌ ‌Ermittlung‌ ‌ der‌ ‌Identität‌ ‌festzusetzen‌ ‌und‌ ‌gegebenenfalls‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌ ‌ ‌

    Abs.3

    Bei‌ ‌Exekutivbeamten‌ ‌im‌ ‌Dienst‌ ‌ersetzt‌ ‌die‌ ‌Dienstmarke‌ und Dienstnummer  ‌den‌ ‌Ausweis.‌ ‌ ‌

    Abs.4

    Das‌ ‌Nennen‌ ‌der‌ ‌Exekutivbeamten,‌ ‌bei‌ ‌ihren‌ ‌bürgerlichen‌ ‌Namen‌ ‌in‌ ‌der‌ ‌Öffentlichkeit,‌ ‌welche‌ ‌Teil‌ ‌einer‌ ‌Sondereinheit‌ ‌oder‌ ‌Sonderabteilung‌ ‌sind‌ ‌und‌ ‌daher‌ ‌verschleiert‌ ‌ermitteln,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen‌. ‌

    §‌ ‌37 ‌Erregung‌ ‌öffentlichen‌ ‌Ärgernisses‌ ‌ ‌

    Wer‌ ‌öffentlich‌ ‌sexuelle‌ ‌Handlungen‌ ‌vornimmt‌ ‌oder‌ ‌sich‌ ‌unbekleidet‌ ‌in‌ ‌der‌ ‌Öffentlichkeit‌ ‌bewegt‌ ‌und‌ ‌sich‌ ‌eine‌ ‌weitere‌ ‌Person‌ ‌dadurch‌ ‌gestört‌ ‌fühlt,‌ ‌wird‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌bestraft.‌ ‌

    §‌ ‌38 ‌Sperrbezirke‌ ‌/ Sperrzone

    1. die‌ ‌Militärbasis,‌
    2. ausgerufene‌ ‌Sperrbezirke‌ ‌der‌ ‌Exekutive
    3. Das Betreten oder Überfliegen einer Sperrzone ohne ausdrückliche Genehmigung ist strengstens verbotenWer eine Sperrzone unbefugt betritt, muss mit der sofortigen Verhaftung rechnen. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheits- ‌und‌  ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌geahndet‌.

    §‌ 39 ‌Tierquälerei‌ ‌ ‌

    Wer‌ ‌ein‌ ‌Tier‌ ‌misshandelt‌ ‌oder‌ ‌ihm‌ unnötige‌ ‌Qualen‌ ‌zufügt,‌ ‌mit‌ ‌dem‌ ‌Vorsatz,‌ ‌dass‌ ‌ein‌ ‌Tier‌ ‌Qualen‌ ‌erleidet,‌ ‌auf‌ ‌ein‌ ‌anderes‌ ‌Tier‌ ‌hetzt,‌ ‌ist‌ ‌mindestens‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen kann auch eine Freiheitsstrafe‌ nach sich ziehen

    § 40 Verjährungsfrist

    Abs.1

    Ausstehende Rechnungen müssen nach spätestens 7 Tagen bezahlt werden, nach Ablauf der Frist wird für staatlich ausgestellte Rechnungen automatisch ein Haftbefehl ausgestellt.

    Abs.2

    Eine Strafe darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt oder verfolgt werden

    Abs.3

    Die Verjährungsfrist beträgt

    1. 60 Tage bei einer Freiheitsstrafe von über 60 Hafft Einheiten

    2. 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafft Einheiten

    3. 60 Tage bei Straftaten, welche im polizeilichen Führungszeugnis nach 60 Tagen verjähren. Siehe §40 Abs.8.1

    4. Ordnungswidrigkeiten und nicht bezahlte Rechnungen verjähren nach 30 Tagen.

    Abs.5

    Die Verjährung ruht, solange die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht begonnen hat, oder nicht fortgesetzt werden kann und der Verurteilte Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung durch einen Richter bewilligt worden ist.

    Abs.6

    Der Chief of Justice  kann die Verjährungsfrist vor Ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.

    Abs.7

    Bei Straftaten ab 60 Hafft Einheiten  kann der Angeklagte durch den Chief of Justice  in Abwesenheit verurteilt werden. Der Verurteilte hat sich dann umgehend bei seiner Einreise zu seinem Haftantritt zu melden

    Abs.8

    Straftaten verjähren im polizeilichen Führungszeugnis unter folgenden Punkten:

    1. nach 30 Tagen. Sollte innerhalb der 30 Tage keine weiteren Straftaten vorliegen, gilt diese Person als nicht mehr vorbestraft.

    2.Bei Straftaten die mit Mord, versuchter Mord, Totschlag, Waffenhandel, Menschenhandel, Korruption, Bestechung, Terrorismus, erpresserischer Menschenraub oder Freiheitsberaubung zu tun haben, gilt die Verjährungsfrist von 60 Tage.

    Abs.9

    Zivilrechtlich relevante Fälle sind innerhalb von 7 Tagen nach Verwirklichung der Tat bzw.

    der Umstände einzureichen und gelten mit Ablauf des 7. Tages als verjährt und somit unzulässig ein Antrag   auf eine Verlängerung  kann beim Richter gestellt werden, diese Verlängerung gilt dann weitere 7 Tage, muss aber innerhalb der ersten 7 Tage gestellt werden.

    §‌ ‌41 ‌Platzrecht‌ ‌ ‌

    Abs.1

    Angehöriger‌ folgender‌ ‌Einrichtungen‌ ‌haben‌ ‌das‌ ‌Recht‌ jemanden‌ ‌des‌ ‌Platzes‌ ‌zu‌ ‌verweisen:‌ ‌

    1.Beamte‌ ‌des Police Department/Sheriff Department

    2.Beamte‌ ‌des Police Department/Sheriff Department

    3.Angestellte‌ der Justiz/US-Marshal

    Abs.2

    Das‌ Platzrecht‌ ‌gilt‌ ‌in‌ ‌dem‌ ‌Umfang,‌ ‌indem‌ ‌sich‌ ‌ein‌ ‌Angehöriger,‌ ‌wie‌ ‌in‌ ‌ZGB  ‌§1,‌ ‌aufgeführt,‌ ‌in‌ ‌der‌ ‌Verrichtung‌ ‌seiner‌ ‌Arbeit‌ ‌behindert‌ ‌und/oder‌ ‌gestört‌ ‌ fühlt.‌

    Abs.3

    Einem‌ ‌Platzverweis‌ ‌ist‌ ‌Folge‌ ‌zu‌ ‌leisten.‌ ‌Eine‌ ‌Zuwiderhandlung‌ ‌ist‌ ‌wie‌ ‌StGB‌ ‌§26  ‌Hausfriedensbruch‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌

    Abs.4

    Einen‌ ‌Platzverweis‌ ‌der‌ ‌gegen‌ ‌die‌ ‌Exekutive‌, Judikative oder Anwaltschaft ‌hergeht,‌ ‌während‌ ‌dienstliches‌ ‌Interesse‌ ‌ausgeübt‌ ‌wird,‌ ‌sind‌ ‌in‌ ‌diesem‌ ‌Fall‌ ‌automatisch‌ ‌für‌ ‌nichtig‌ ‌erklärt.‌ ‌

    Dabei‌ ‌muss‌ ‌die‌ ‌Exekutive/Judikative‌/Anwaltschaft ‌das‌ ‌dienstliche‌ ‌Interesse‌ ‌äußern‌ ‌in‌ ‌Form‌ ‌von‌ ‌Wort‌ ‌und‌ ‌/‌ ‌oder‌ ‌Sondersignalen.‌ ‌

    Abs.5

    Firmen‌ ‌dürfen‌ ‌auf‌ ‌ihren‌ ‌Grundstücken‌ ‌Platzverweise‌ ‌aussprechen.‌ ‌Dafür‌ ‌muss‌ ‌ein‌ ‌angemeldetes‌ ‌Gewerbe‌ ‌bestehen.‌ ‌

    §‌ ‌42 Strafmilderung‌ ‌oder‌ ‌Absehen‌ ‌von‌ ‌Strafen‌

    Abs.1

    Eine‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌kann‌ ‌gemildert‌ ‌werden‌ ‌oder‌ ‌es‌ ‌kann‌ ‌von‌ ‌der‌ ‌Strafe‌ ‌abgesehen‌ ‌werden,‌ ‌wenn‌ ‌der‌ ‌Täter:‌ ‌

    Abs.2

    durch‌ ‌freiwilliges‌ ‌Offenbaren‌ ‌seines‌ ‌Wissens‌ ‌wesentlich‌ ‌dazu‌ ‌beigetragen‌ ‌hat,‌ ‌dass‌ ‌eine‌ ‌Straftat‌ ‌aufgedeckt‌ ‌werden‌ ‌konnte‌ oder‌

    Abs.3

    freiwillig‌ ‌sein‌ ‌Wissen‌ ‌so‌ ‌rechtzeitig‌ ‌der‌ Exekutive‌ ‌offenbart,‌ ‌dass‌ ‌eine‌ ‌Straftat‌ ‌verhindert‌ ‌werden‌ ‌kann.‌ ‌

    §‌ ‌43 ‌Glücksspiel‌

    Abs.1

    Ein‌ ‌Glücksspiel‌ ‌ist‌ ‌ein‌ ‌Spiel,‌ ‌bei‌ ‌dem‌ ‌die‌ ‌Entscheidung‌ ‌über‌ ‌das‌ ‌Spielergebnis‌ ‌ausschließlich‌ ‌oder‌ ‌vorwiegend‌ ‌vom‌ ‌Zufall‌ abhängt.‌ ‌ ‌

    Abs.2

    Das‌ ‌Recht‌ ‌zur‌ ‌Durchführung‌ ‌von‌ ‌Glücksspielen‌ ‌ist‌ ‌den‌ ‌vom‌ ‌Staat‌ ‌zugelassenen‌ ‌Glücksspiel‌ ‌Vereinigungen‌ ‌vorbehalten.‌

    Abs.3

    Wer‌ ohne‌ ‌staatliche‌ ‌Berechtigung‌ ‌ein‌ ‌Glücksspiel‌ ‌ausgerichtet,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌ ‌

    §‌ ‌44 ‌Menschenhandel‌ ‌

    Abs.1

    Mit‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌ ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌wird‌ ‌bestraft,‌ ‌wer‌ ‌eine‌ ‌andere‌ ‌Person‌ ‌unter‌ ‌Ausnutzung‌ ‌ihrer‌ ‌persönlichen‌ ‌oder‌ ‌wirtschaftlichen‌ ‌Zwangslage‌ ‌oder‌ ‌ihrer‌ ‌Hilflosigkeit,‌ ‌wenn‌ ‌diese‌ ‌Person‌ ‌ausgebeutet‌ ‌werden‌ ‌soll‌.

    Abs.2

    ‌durch‌ eine‌ ‌Beschäftigung,‌

    Abs.3

    wirtschaftliche‌ ‌Gegenleistungen‌ 

    Abs.4

    Eine‌ ‌Einwilligung‌ ‌des‌ ‌Opfers‌ ‌ist‌ ‌unerheblich

    § 45 ‌Nachstellung‌ ‌(Stalking)‌ ‌

    Wer‌ ‌einer‌ ‌anderen‌ ‌Person‌ ‌in‌ ‌einer‌ ‌Weise‌ ‌unbefugt‌ ‌nachstellt,‌ ‌sodass‌ ‌deren‌ ‌

    Lebensgestaltung‌ ‌schwerwiegend‌ ‌beeinträchtigt‌ ‌wird,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe,‌ ‌einer‌ ‌

    Geldstrafe‌ ‌sowie‌ ‌in‌ ‌schwerwiegenden‌ ‌Fällen‌ ‌mit‌ ‌einem‌ ‌temporären‌ ‌Kontaktverbot‌ ‌zu‌ ‌

    bestrafen.‌ ‌Hierunter‌ ‌fallen:‌

    1.Stetes‌ ‌Aufsuchen‌ ‌von‌ ‌räumlicher‌ ‌Nähe‌

    2.Verwendung‌ ‌von‌ ‌Telekommunikationsmitteln‌ ‌oder‌ ‌sonstigen‌ Mitteln‌ ‌der‌ ‌Kommunikation‌ ‌sowie‌ ‌die‌ ‌Herstellung‌ ‌von‌ ‌Kontakt‌ ‌über‌ ‌Dritte‌

    ‌3.Unter‌ ‌missbräuchlicher‌ ‌Verwendung‌ ‌von‌ ‌personenbezogenen‌ ‌Daten‌ ‌Dritte‌ ‌dazu‌ veranlassen‌ ‌mit‌ ‌der‌ ‌Person‌ ‌Kontakt‌ ‌aufzunehmen‌

    4.Wiederholte‌ ‌Bedrohung‌ ‌der‌ ‌Person‌ ‌sowie‌ ‌Angehöriger‌

    5.Andere‌ ‌vergleichbare‌ ‌Handlungen,‌ ‌die‌ ‌in‌ ‌den‌ ‌Persönlichkeitsbereich‌ ‌der‌ ‌Person‌ ‌eindringen‌‌ Es‌ ‌handelt‌ ‌sich‌ ‌hierbei‌ ‌um‌ ‌ein‌ ‌Antragsdelikt,‌ ‌es‌ ‌sei‌ ‌denn,‌ ‌dass‌ ‌die‌ ‌Exekutive‌ ‌oder‌ ‌Judikative‌ ‌die‌ ‌Strafverfolgung‌ ‌wegen‌ ‌besonderem‌ ‌öffentlichen‌ ‌Interesse‌ ‌für‌ ‌geboten‌ ‌hält

    § 46 ‌Strafvereitelung‌ ‌

    Wer‌ ‌absichtlich‌ ‌oder‌ ‌wissentlich‌ ‌ganz‌ ‌oder‌ ‌zum‌ ‌Teil‌ ‌vereitelt,‌ ‌dass‌ ‌ein‌ ‌Anderer‌ ‌wegen‌ ‌einer‌ ‌rechtswidrigen‌ ‌Tat‌ ‌bestraft‌ ‌wird,‌ ‌ist‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ und/oder‌ ‌Geldstrafe‌ ‌zu‌ ‌bestrafen.‌ ‌ ‌

    § 47 Gefangenenbefreiung

    Abs.1

    Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafe

    Abs.2

    Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe,Familie oder Fraktion  handelt.

    § 48 Kriminelle Vereinigung

    Abs.1

    Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.

    Abs.2

    Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von der Justiz als solche deklariert werden.

    § 49 Bildung bewaffneter Gruppen

    Abs.1

    Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt und unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    Abs.2

    Eine bewaffnete Gruppe muss durch einen Beschluss der Justiz als solche deklariert werden.

    § 50 Straftaten an öffentlichen Plätzen

    Straftaten, welche an öffentlichen Plätzen, wie z.B. Parks, während Veranstaltungen sowie im Innen- oder Außenbereich öffentlicher Institutionen verübt werden, sind mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    § 51 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    Abs.1

    Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

    Abs.2

    Wer‌ einen‌ ‌Amtsträger,‌ ‌der‌ ‌zur‌ ‌Vollstreckung‌ ‌von‌ ‌Gesetzen,‌ ‌Rechtsverordnungen,‌ ‌Urteilen,‌ ‌Gerichtsbeschlüssen‌ ‌oder‌ ‌Verfügungen‌ ‌berufen‌ ‌ist,‌ ‌bei‌ ‌einer‌ ‌Diensthandlung‌ ‌tätlich‌ ‌angreift,‌ ‌wird‌ ‌mit‌ ‌einer‌ ‌Freiheitsstrafe‌ ‌und‌ ‌einem‌ ‌Bußgeld‌ ‌bestraft.‌ ‌

    § 52 Hehlerei

    Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

    § 53 Betrug

    Abs.1

    Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter

    1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe,Familie oder Fraktion handelt,

    2.einen großen Vermögensverlust herbeiführt,

    3.in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

    4.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

    5.oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

    § 54 Bedrohung

    Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.

    § 55 Datenschutz

    Wer ungefragt Telefonkontakte, Bilder, Videos, Textnachrichten und sämtliche andere private Daten und Informationen ohne der Erlaubnis der betroffenen Person weitergibt, wird mit einer Geld bzw. Haftstrafe dafür belangt.

     

    Gültigkeit der Gesetze

    Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.