Jagdverordnung

§1 Definition

Die Jagdverordnung ist die Ausschließliche Befugnis,  auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die der Jagdverordnung unterliegen (Wild), zu hegen oder auf sie Jagd auszuüben.

§2. Überwachung

Abs.1

Die Zuständigkeit der Überwachung der Jagdverordnung  in den Jagdgebieten unterliegt dem LSPD/LSSD

Abs.2

Sollte der Jagdschein entzogen werden oder verloren gehen, werden die Waffen entzogen und die Kaution einbehalten.

Abs.3

Die  Jagdpistole ist bei einem Offiziellen Händler zu erwerben

§3 Lizenzen

Abs.1

Wer eine Jagdlizenz erwerben möchte, kann diese nur in Verbindung eines gültigen Waffenscheins der Kategorie B beantragen.

Abs.2

Jagen ohne eine Jagdlizenz kann mit einer Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌     bestraft werden

§4 Waffengebrauch beim Jagen

Abs.1

Der Waffengebrauch unterliegt dem Waffengesetz. Die Lizenz der Jagdverordnung berechtigt die Person zur Jagd, ein Jagdpistole zu nutzen , welches nach der Jagd stets sicher und entladen verstaut werden muss.

Sollte das zur Jagd benutzte Pistole nicht ordnungsgemäß verwendet werden, wird die Jagdlizenz, die Waffenlizenz und alle dazugehörigen Waffen  entzogen.

Abs.2

Man darf zur Jagd nur folgende Waffen verwenden:

1.Jagdpistole

2.Messer

Abs.3

Automatikgewehre und Salvengewehre sind in der Jagd verboten und werden mit einer Freiheitsstrafe‌ ‌und‌/oder ‌einer‌ ‌Geldstrafe‌ ‌bestraft, außerdem wird die Jagd und Waffen Lizenz entzogen.

Abs.4

Zur Jagd darf man nur 14 Magazine mit sich führen.Wenn mehrere Magazine mitgeführt werden, sind alle Magazine nach §2 Abs.6 WaffG zu bestrafen

§5 Artenschutz

Abs.1

Gegenstand des Artenschutzes sind demgegenüber wildlebende Populationen der von ihm zu schützenden Zielarten. Ist diese Population lebensfähig, sind Tod und Verlust von Individuen hinnehmbar.

Artenschutz bezieht sich im Prinzip ausschließlich auf wild lebende Tier- oder Pflanzenarten.

Abs.2

Das jagen und fangen dieser Tiere wird mit einer Geld und einer Freiheitsstrafe
bestraft.

1.Rentier

2.Kojote

3.Berglöwe

§6 Jagdwilderei

Abs.1

Der Jagdwilderei macht sich schuldig, wer unberechtigtes Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten geeignet.

Abs.2

Daneben ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn der Täter eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zu eignet, sie beschädigt oder zerstört. Dazu gehören etwa Geweihe, Hörner, Knochen oder Federn.

 

Gültigkeit der Gesetze

Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.