Rechtsanwaltsordnung

‌§1 Definition‌ ‌

Abs.1

Als‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌gilt‌ ‌jedes‌ ‌Mitglied‌ ‌der‌ ‌Anwaltskammer‌ ‌des Staates San Andreas,‌ ‌welches‌ ‌sich‌ ‌mit‌ ‌einem‌ ‌entsprechenden‌ ‌Dienstausweis‌ ‌ausweisen‌ ‌kann‌ ‌und‌ ‌die‌ ‌Prüfung‌ ‌zum‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌erfolgreich‌ beim DOJ ‌bestanden‌ ‌hat

Abs.2

Studenten/Praktikanten‌ ‌und‌ ‌ähnliche‌ ‌Ränge‌ ‌sind‌ ‌nicht‌ ‌berechtigt‌ ‌eigenverantwortlich‌ ‌als‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌aufzutreten.‌

Abs.3

Als‌ unabhängiger‌ ‌Berater‌ ‌und‌ ‌Vertreter‌ ‌in‌ ‌allen‌ ‌Rechtsangelegenheiten‌ ‌hat‌ ‌der‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌seine‌ ‌Mandanten‌ ‌vor‌ Rechtsverlusten‌ ‌zu‌ ‌schützen,‌ ‌konfliktvermeidend‌ ‌und‌ ‌streitschlichtend‌ ‌zu‌ ‌begleiten,‌ ‌vor‌ Fehlentscheidungen‌ ‌durch‌ ‌Gerichte‌ ‌und‌ ‌Behörden‌ ‌zu‌ ‌bewahren‌ ‌und‌ ‌gegen‌ verfassungswidrige‌ ‌Beeinträchtigung‌ ‌und‌ ‌staatliche‌ ‌Machtüberschreitung‌ ‌zu‌ ‌sichern

§2 Verschwiegenheit‌

Abs.1 

Der‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌ist‌ ‌zur‌ ‌Verschwiegenheit‌ berechtigt‌ ‌und‌ ‌verpflichtet.‌ ‌Ein‌ ‌Verstoß‌ ‌wird‌ ‌gemäß‌ ‌AKG‌ ‌§3‌ ‌bestraft.‌ ‌

Abs.2

Das‌ Recht‌ ‌und‌ ‌die‌ ‌Pflicht‌ ‌zur‌ ‌Verschwiegenheit‌ ‌beziehen‌ ‌sich‌ ‌auf‌ ‌alles,‌ was‌ ‌ihm‌ ‌in‌ ‌Ausübung‌ ‌seines‌ ‌Berufes‌ ‌bekannt‌ ‌geworden‌ ‌ist‌ ‌und‌ ‌bestehen‌ nach‌ ‌Beendigung‌ ‌des‌ ‌Mandats‌ ‌und‌ ‌der‌ ‌Beschäftigung‌ ‌fort.‌ ‌

‌Abs.3

Der‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌hat‌ ‌seine‌ ‌Kollegen‌ ‌und‌ alle‌ ‌sonstigen‌ ‌Personen,‌ ‌die‌ ‌bei‌ ‌seiner‌ ‌beruflichen‌ ‌Tätigkeit‌ ‌mitwirken,‌ ‌zur‌ ‌Verschwiegenheit‌ ‌ausdrücklich‌ ‌zu‌ ‌verpflichten‌ ‌und‌ ‌anzuhalten

§3 Ausschluss‌ ‌der‌ ‌Tätigkeit‌

Abs.1

Der‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌darf‌ ‌nicht‌ ‌tätig‌ ‌werden,‌ wenn‌ ‌er‌ ‌eine‌ ‌andere‌ ‌Partei‌ ‌in‌ ‌derselben‌ ‌Rechtssache‌ ‌im‌ ‌widerstreitenden‌ ‌Interesse‌ ‌bereits‌ ‌beraten‌ ‌oder‌ ‌vertreten‌ ‌hat‌ ‌oder‌ ‌mit‌ ‌dieser‌ ‌Rechtssache‌ ‌in‌ ‌sonstiger‌ ‌Weise‌ ‌beruflich‌ ‌befasst‌ ‌war.‌ ‌

Wer‌ ‌erkennt,‌ ‌dass‌ ‌er‌ ‌dennoch‌ ‌tätig‌ ‌geworden‌ ‌ist,‌ ‌hat‌ ‌seinen‌ ‌Mandanten‌ ‌umgehend‌ ‌darüber‌ ‌zu‌ ‌unterrichten‌ ‌und‌ ‌das‌ ‌Mandat‌ ‌niederzulegen.‌ ‌

Abs.2

Jeder‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌ist‌ ‌auch‌ ‌im‌ ‌Falle‌ ‌der‌ ‌Ausübung‌ ‌der‌ ‌Tätigkeit‌ ‌als‌ ‌Pflichtverteidiger‌ ‌dazu‌ ‌berechtigt,‌ ‌das‌ ‌Mandat‌ ‌aus‌ ‌wichtigen‌ ‌Gründen‌ ‌abzulehnen.‌

§4 Pflichten‌

Abs.1

Der‌ ‌Mandant‌ ‌ist‌ ‌über‌ ‌alle‌ ‌für‌ ‌den‌ ‌Fortgang‌ ‌der‌ ‌Sache‌ ‌wesentlichen‌ ‌Vorgänge‌ ‌und‌ ‌Maßnahmen‌ ‌unverzüglich‌ ‌zu‌ ‌unterrichten.‌ ‌Ihm‌ ‌ist‌ ‌insbesondere‌ ‌von‌ ‌allen‌ ‌wesentlichen‌ ‌erhaltenen‌ ‌oder‌ ‌versandten‌ ‌Schriftstücken‌ ‌Kenntnis‌ ‌zu‌ ‌geben.‌ ‌ ‌

Abs.2

Anfragen‌ ‌des‌ ‌Mandanten‌ ‌sind‌ ‌unverzüglich‌ ‌zu‌ ‌beantworten

Abs.3

Vor‌ Gericht‌ ‌sind‌ ‌maximal‌ ‌2‌ ‌Rechtsanwälte‌ pro‌ ‌Angeklagtem‌ ‌zulässig.‌ ‌Der‌ ‌zuständige‌ ‌Anwalt‌ ‌wird‌ ‌vom‌ ‌Angeklagten‌ ‌bei‌ ‌Erhalt‌ ‌der‌ ‌Vorladung‌ ‌benannt‌ ‌und‌ ‌sofort‌ ‌an‌ ‌den‌ ‌Richter‌ ‌gemeldet.‌ ‌

§5 ‌Akteneinsicht‌ ‌

Abs.1

Der‌ Rechtsanwalt‌ ‌erhält‌ ‌ausschließlich‌ ‌ ‌Akteneinsicht,‌ ‌die‌ ‌im‌ ‌Zuge‌ ‌eines‌ ‌Verfahrens‌ ‌vor‌ ‌Gericht‌ ‌verhandelt‌ ‌werden.‌ ‌Die‌ ‌Einsicht‌ ‌ist‌ ‌beim‌ ‌zuständigen‌ Staatsanwalt‌ ‌zu‌ ‌beantragen.‌

Abs.2

Zur‌ Erhebung‌ ‌einer‌ ‌Zivilklage‌ ‌oder‌ ‌aus‌ ‌ähnlichem‌ ‌wichtigen‌ ‌Grund‌ ‌sind‌ ‌dem‌ ‌Rechtsanwalt‌ ‌alle‌ ‌notwendigen‌ ‌Informationen‌ ‌zu‌ ‌geben.‌ ‌Diese‌ ‌sind‌ ‌ausschließlich‌ ‌bei‌ ‌der‌ ‌Justiz‌ ‌zu‌ ‌erfragen.‌

§6 Meldepflicht

Jeder Anwalt, der in einem Fall eine Gesetzes- Missachtende Handlung der gegnerischen Partei bemerkt, ist dazu verpflichtet, diese unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden.

§7 Kontaktverbot / Umgehungsverbot‌

Abs.1

Der Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren. Schreibt der Anwalt die Gegenseite unter Umgehung des Gegenanwalts an, verstößt er damit gegen das Kontaktverbot / Umgehungsverbot.

Geschieht dies auf Bitte des eigenen Mandanten, ändert das nichts an dem Berufsrechtsverstoß. Es ist auch irrelevant, ob er die Kontaktaufnahme fahrlässig veranlasst hat.

Das Umgehungsverbot ist verfassungskonform.

Abs.2 

Das Umgehungsverbot untersagt es einem Rechtsanwalt, sich in einem Rechtsstreit an einen Beteiligten zu wenden, wenn dieser anderweitig anwaltlich vertreten ist. Es geht so weit, dass der Anwalt auch auf entsprechende Alleingänge seiner Partei achten muss.

§8 Beweismittelbeschaffung‌

Abs.1

Jedes Beweismittel ist nur in dem Falle zulässig, sofern es über legale Mittel beschafft wurde.

Abs.2

Unter Beweismittel fallen z.B. Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft und Parteibefragung sowie Beweisaussage.

Abs.3

Die Exekutive ist ebenso Beweispflichtig in Form von Beweisbilder oder Bodycams
Diese können vor Gericht vom zuständigen Richter zugelassen oder abgelehnt werden.

§9 Gerichtliche Anwesenheitspflicht

Abs.1

Jeder Anwalt ist verpflichtet, bei einer gerichtlichen Vorladung mit seinem Mandanten zu erscheinen, sollte dies gefordert sein. Ansonsten ist die Anwesenheit des Anwalts ausreichend.

Abs.2

Sollte sich ein Erscheinen verzögern oder nicht möglich sein, so ist dies rechtzeitig bei dem zuständigen Richter zu melden.

§10 Wechsel des Rechtsanwalts

Abs.1

Der Wechsel des Rechanwalts ist jederzeit möglich. Hierzu genügt eine Kündigung des Mandats Vertrags. Die Kündigung des Mandanten bedarf keiner Gründe und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Hingegen bedarf der Rechstanwalt für seine Kündigung eines wichtigen Grundes.

Abs.2

Ein Rechtsanwalt darf während eines laufenden Prozesses nicht gewechselt werden. Sollten dringende Gründe für einen Wechsel bestehen, so kann das Gericht dies bewilligen.

§11 Aussage unter Eid und Zeugenvernehmung

Abs.1

Wer vor Gericht als Zeuge aussagen muss, der muss vor seiner Aussage folgende Worte laut mit erhobener rechter Hand aussprechen:

1. Hiermit schwöre ich feierlich und vor Gott dem Allmächtigen das ich nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit spreche, so wahr mir Gott helfe. 

Diese Gilt nur wenn die Person Vereidigt werden soll

Abs.2

Wer  zu einer Aussage unter Eid vorgeladen wird, muss ebenfalls diesen Eid laut und mit erhobener rechter Hand aussprechen

§12 Gerichtsvorschriften

Abs.1

Der verhandlungs führender  Richter hat volle Weisungsrechte während eines Prozesses. Seinen Anweisungen ist stets folge zu leisten.

Abs.2

Wer sich vor Gericht mehrfach nicht an die Anweisungen des Richters hält, muss mit einer Geldstrafe oder der Verweisung des Saales rechnen, dies ist sofort durchzuführen

Abs.3

Das vor Gericht ausgesprochene Urteil ist stets zu respektieren.

Abs.4

Schuss und Stichwaffen sind strengstens verboten.

Abs.5

Jeder, der einer Verhandlung beiwohnt, muss sich vorher durchsuchen lassen, um in das Gebäude zu gelangen.

 

Gültigkeit der Gesetze

Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.