
Grundgesetz
Artikel 1:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
Artikel 2:
Abs.1
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Abs.2
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3:
Abs.1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Abs.2
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Abs.3
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4:
Abs.1
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Abs.2
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5:
Abs.1
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Abs.2
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6
Abs.1
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Abs.2
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7
Abs.1
Die Wohnung ist unverletzlich.
Abs.2
Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterschaft und der Staatsanwaltschaft und dem Chief of Justice genehmigt werden, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 8
Abs.1
Das Recht auf Streiken fällt für Mitarbeiter folgender Behörden weg: Police Department, Sheriff's Department, Medical Department, Department of Justice. Sollte trotzdem ein Streik von den Mitarbeitern der oben genannten Behörden ausgehen, so wird die jeweilige Behörde mit Geldbußen bestraft.
Artikel 9
Abs.1
Der Chief of Justice,
Chief of Police Department
Chief of Sheriff Department
Chief of Medical Department
genießen absolute Immunität.Diese Immunität soll nicht der Straffreiheit dienen, sondern die Handlungsfähigkeit dieser Amtsträger sicherstellen. In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität durch Mehrheitsbeschluss beschließen
Artikel 10
Abs.1
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Abs.2
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie anwendbar sind. Jeder, dessen Rechte durch staatliche Gewalt verletzt werden, hat das Recht auf rechtliches Gehör und den Zugang zum ordentlichen Rechtsweg.
Abs.3
Die Exekutive ist verpflichtet, schriftliche Akten über Eingriffe in die Bürgerrechte anzufertigen.
Artikel 11
Abs.1
Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden.