
Zwangseinweisung
§1 Zweck und Anwendungsbereich
Abs.1
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Zwangseinweisung von Personen, die aufgrund einer psychischen Störung eine unmittelbare Gefahr für sich selbst oder andere darstellen.
Abs.2
Die Zwangseinweisung erfolgt ausschließlich zum Schutz des betroffenen Individuums oder zur Verhinderung einer Gefährdung anderer Personen
Abs.3
Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern
§2 Definitionen
Abs.1
Psychische Störung: Eine Störung, die durch eine Funktionsstörung des Gehirns gekennzeichnet ist, die zu Beeinträchtigungen des Denkens, Fühlens, Wahrnehmens, Erkennens, des Verhaltens oder der Beziehungen führt.
Abs.2
Unmittelbare Gefahr: Eine Situation, in der aufgrund der psychischen Störung einer Person eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sich selbst oder anderen Personen unmittelbar Schaden zufügt.
§3 Voraussetzungen für die Zwangseinweisung
Abs.1
Eine Zwangseinweisung kann nur erfolgen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Die betroffene Person leidet an einer psychischen Störung.
2.Aufgrund dieser psychischen Störung besteht eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder anderer Personen.
3.Die Gefahr kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel ambulante Therapie oder freiwillige stationäre Behandlung, abgewendet werden.
4.Die Entscheidung über die Zwangseinweisung wird von einem befugten Psychiater getroffen, der die betroffene Person untersucht und die oben genannten Voraussetzungen überprüft.
§4 Verfahren
Abs.1
Die Entscheidung zur Zwangseinweisung wird von einem zuständigen Gericht getroffen, das auf Antrag eines befugten Psychiaters handelt.
Abs.2
Der Antrag auf Zwangseinweisung muss alle relevanten Informationen über den Zustand der betroffenen Person, die Gründe für die Einweisung und die vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten
Abs.3
Das Gericht hört die betroffene Person an, sofern dies möglich ist, und berücksichtigt ihre Meinung bei der Entscheidung über die Zwangseinweisung.
Abs.4
Das Gericht kann die Zwangseinweisung nur anordnen, wenn es von der Notwendigkeit überzeugt ist und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§5 Dauer und Überprüfung der Zwangseinweisung
Abs.1
Die Zwangseinweisung dauert so lange an, wie die Voraussetzungen für die Einweisung im Einklang mit §5 Abs. 4 bestehen.
Abs.2
Die Einrichtung, in die die betroffene Person zwangseingewiesen wurde, ist verpflichtet, regelmäßig den Zustand der Person zu überprüfen und dem Gericht darüber Bericht zu erstatten.
Abs.3
Das Gericht überprüft regelmäßig die Notwendigkeit der Fortsetzung der Zwangseinweisung und kann diese verlängern, verkürzen oder aufheben, wenn sich die Umstände ändern.
Abs.4
Der Betroffene wird nach der Zwangseinweisung vorerst für 24 Stunden behandelt. Diese Frist kann durch einen Psychiater auf um bis zu 3 Tagen im Einklang mit §5 Abs. 3 verlängert werden.
§6 Rechtsschutz und Beschwerde Möglichkeiten
Abs.1
Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Zwangseinweisung vor Gericht Einspruch einzulegen.
Abs.2
Das Gericht prüft den Einspruch und entscheidet darüber, ob die Zwangseinweisung rechtmäßig war oder nicht.
Abs.3
Die betroffene Person hat das Recht, während der Zwangseinweisung angemessene medizinische und rechtliche Unterstützung zu erhalten.
§7 Rechte des Betroffenen
Abs.1
Wird der Betroffene in einer psychiatrischen Krankenhaus Unterbringung aufgrund eines richterlichen Beschlusses untergebracht, so ist der Aufenthalt im Krankenhaus in seinem gesamten Umfang freiheitsentziehend.
Abs.2
Der Betroffene ist nicht berechtigt, das Krankenhaus ohne Begleitung zu verlassen.
Abs.3
Der Betroffene ist in dem Ausmaß, in dem dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses erforderlich ist, zu Heilbehandlungen zu verpflichten. Ihm können die zur Sicherung des Heilerfolges erforderliche Anstaltskleidung und -wäsche ausgehändigt werden
Abs.4
Der Betroffene ist berechtigt, im Rahmen der ihm gemäß § 3 Absatz 1 zustehenden Rechte die Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen.
§8 Schadensersatz bei erfolgreicher Anfechtung
Abs.1
Wird die Zwangseinweisung durch gerichtlichen Einspruch erfolgreich angefochten und vom Gericht für unrechtmäßig erklärt, hat der betroffene Bürger Anspruch auf angemessenen Schadensersatz
Abs.2
Der Schadensersatz umfasst alle direkten und indirekten Schäden, die dem Betroffenen durch die unrechtmäßige Zwangseinweisung entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenes Einkommen, medizinische Kosten, psychische Belastungen sowie Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit und Würde.
Abs.3
Die Höhe des Schadensersatzes wird unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, einschließlich der Schwere des Fehlers bei der Zwangseinweisung und der individuellen Situation des Betroffenen, durch das Gericht festgelegt.
Abs.4
Die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes obliegt der Einrichtung, die die Zwangseinweisung veranlasst hat, sowie gegebenenfalls den für die Entscheidung verantwortlichen Personen.
Abs.5
Dieser Schadensersatzanspruch bleibt unberührt von anderen Rechtsbehelfen oder Entschädigungsmöglichkeiten, die dem Betroffenen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zustehen könnte
Gültigkeit der Gesetze
Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.