
Handelsgesetzbuch
§ 1 Staatsregister
Abs.1
Ein Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes hat die Absicht, durch eine legale Tätigkeit, Gewinne zu erwirtschaften
Abs.2
Um ein Gewerbe betreiben zu können, bedarf es einer Eintragung ins Staatsregister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und nach erfolgter Prüfung durch das DoJ und wird als Klein-, Mittel- oder Groß Gewerbe eingestuft.
Abs.3
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich beim DoJ erfolgen.
Abs.4
Gewerbe ohne Gewerbeschein dürfen keine offizielle Werbung schalten.
Abs.5
Der Name des Gewerbes darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Abs.6
Wer ein Gewerbe ohne Gewerbeschein betreibt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen
§ 2 Verträge
Abs.1
Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Vertragsinhalte gelten ausschließlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien und entwickeln keine Außenwirkung.
Abs.2
Die Vertragsparteien können den Inhalt des Vertrages frei gestalten und sind nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden.
Abs.3
Verträge dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Abs.4
Die Richterschaft legt die vertragsrechtlichen Grundsätze Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte wenn nötig fest und entwickelt diese stetig weiter.
Abs.5
Bei Verstößen gegen Vertragsinhalte steht es den Vertragsparteien frei, eine Klage bei Gericht einzureichen
Abs.6
Nur schriftlich festgehaltene Vertragsinhalte können Grundlage einer Klage sein
§ 3 Vertretungsregelung
Jedes Unternehmen kann einen Vertretungsbevollmächtigten einsetzen: Dieser muss eine schriftliche Vollmacht haben und Vorlegen können .
§ 4 Unternehmenshaftung
Abs.1
Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, Auflagen des Staates nachzukommen. Bei Verstößen drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
Abs.2
Wurde durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig eine Straftat begangen, drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
Abs.3
Wurde in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes eine Straftat begangen, kann das Gewerbe sanktioniert werden, wenn durch einen Entscheidungsträger des Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art unterlassen worden sind, durch die die Begehung der Straftat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
§ 5 Unbewirtschaftete Unternehmen
Abs.1
Wird ein Gewerbe länger als 21 Tage nicht bewirtschaftet, droht der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
Abs.2
Steht der Inhaber eines Gewerbes länger als 21 Tage nicht zur Verfügung, wird ihm das Gewerbe entzogen.
§ 6 Wettbewerb
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
Unlauter handelt, wer
Abs.1
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
Abs.2
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder seine Arbeitnehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Abs.3
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
Abs.3.1
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
Abs.3.2
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
Abs.4
Mitbewerbern gezielt behindert.
Abs.5
Die Kennzeichen eines im Staatsregister eingetragenen Gewerbes sind rechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder nachgeahmt werden.
§ 7 Teilhaberschaft
Abs.1
Wer sich als stiller Teilhaber an dem Gewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat diese so zu leisten, dass sie auf das Geschäftskonto des Inhabers übergeht.
Abs.2
Ist der Anteil des stillen Gesellschafters nicht an dem Gewinn und Verlust bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als Bedingung.
Abs.3
In einem Teilhabervertrag kann festgehalten werden, dass der Teilhaber nicht vom Gewinn ausgeschlossen werden kann.
Abs.4
Der Gewinn, der von dem stillen Teilhaber nicht eingefordert wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.
Gültigkeit der Gesetze
Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.